Unionsrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahme von allgemein geltendem Glücksspielwerbeverbot (Urteil vom 02.03.2023, C-695/21)
Art. 56 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Betreibern einer begrenzten und kontrollierten Anzahl von im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Glücksspieleinrichtungen von Rechts wegen eine Ausnahme von dem allgemein für solche Einrichtungen geltenden Werbeverbot einräumt, ohne vorzusehen, dass die Betreiber von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Glücksspieleinrichtungen eine entsprechende Ausnahme erwirken können.…
EuGH, ZfWG 2023, 259-262 (Urteil vom 02.03.2023, C-695/21)
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