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ZFWG 2016, 74
VG des Saarlandes 
Verbot von Live- und Ereigniswetten ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Beschluss vom 15.01.2015, 6 L 1064/14)

Eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten ist gerechtfertigt, wenn die Vermittlungstätigkeit wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Vermittlung von Live- bzw. Ereigniswetten nach § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV nicht erlaubnisfähig ist; die Vermittlungstätigkeit teilt dabei wegen ihres akzessorischen Charakters umfassend das rechtliche Schicksal der Veranstaltung der Sportwetten, …

VG des Saarlandes, ZfWG 2016, 74 (Beschluss vom 15.01.2015, 6 L 1064/14)

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