Veranstaltung und Vermittlung von Online-Zweitlotterien ist nach dem GlüStV verboten (Beschluss vom 27.07.2015, 6 L 1544/14)
Die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV berechtigt, aber vor dem Hintergrund der föderalen Zuständigkeitsstruktur im Glücksspielwesen auch im Fall vergleichbarer Untersagungsanordnungen in mehreren anderen Bundesländern grundsätzlich nicht verpflichtet, die zuständige Behörde eines anderen Landes zu ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken.…
VG Saarlouis, ZfWG 2016, 160-168 (Beschluss vom 27.07.2015, 6 L 1544/14)
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