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ZFWG 2009, 463
VerfGH Sachsen 
Verfassungsgerichtshof Sachsen: Verstoß gegen den Grundsatz der Subsidiarität (Beschluss vom 25.09.2009, Vf. 182-IV-08)

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols herbeizuführen.

VerfGH Sachsen, ZfWG 2009, 463 (Beschluss vom 25.09.2009, Vf. 182-IV-08)

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