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ZFWG 2008, 151
VG Köln 
Verwaltungsgericht Köln: Untersagung privater Sportwetten in NRW rechtmäßig (Beschluss vom 04.04.2008, 1 L 247/08)

Seit dem 01.01.2008 kann gegen das Veranstalten, Vermitteln und Werben für Sportwetten rechtmäßig auf Grundlage der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) sowie den Bestimmungen des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV AG NRW) vorgegangen werden.

VG Köln, ZfWG 2008, 151 (Beschluss vom 04.04.2008, 1 L 247/08)

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