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ZFWG 2008, 151
VG Münster 
Verwaltungsgericht Münster: Poker ist ein verbotenes Glücksspiel (Beschluss vom 03.04.2008, 9 L 13/08)

Die Durchführung eines sog. „Charity Pokerturniers“ erfüllt den Tatbestand eines öffentlichen Glücksspiels (jedenfalls der Werbung hierfür) und ist gem. § 284 Abs. 1 und 4 StGB i.V.m. den Normen des GlüStV verboten.

VG Münster, ZfWG 2008, 151 (Beschluss vom 03.04.2008, 9 L 13/08)

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