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ZFWG 2007, 470
VG Gelsenkirchen 
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 31.10.2007, 7 K 1619/07)

Das festgeschriebene Staatsmonopol ist anwendbar, obwohl es verfassungswidrig ist, weshalb die Entfernung eines „Tipomat“, welcher in erster Linie über eine ständige Verbindung zu dem Sportwettenanbieter verfügt, gerechtfertigt ist.

VG Gelsenkirchen, ZfWG 2007, 470 (Urteil vom 31.10.2007, 7 K 1619/07)

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