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ZFWG 2008, 472
VGH München 
Verwaltungsgerichtshof Bayern: Vermittlung von Glücksspielen (Beschluss vom 25.11.2008, 10 CS 08.2055)

Unter die Übergangsregelung des § 25 GlüStV fällt nur die tatsächlich bis zum 31.12.2006 erlaubter Weise durchgeführte Vermittlung eines gewerblichen Spielevermittlers. Denn auch für diesen Personenkreis sollte nur der zum Stichtag vorhandene „Besitzstand“ begünstigt werden.

VGH München, ZfWG 2008, 472 (Beschluss vom 25.11.2008, 10 CS 08.2055)

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