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ZFWG 2021, 415
VG Gelsenkirchen 
Verweigerung der Einsicht in Akten des Konkurrenten begründet Anhörungsmangel im Verfahren auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (Urteil vom 30.11.2020, 19 K 5424/19)

Werden dem Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die Akten des Konkurrenten vorenthalten, so liegt hierin ein Anhörungsmangel, der auch nicht allein durch Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt wird.

VG Gelsenkirchen, ZfWG 2021, 415 (Urteil vom 30.11.2020, 19 K 5424/19)

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