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ZFWG 2023, 186
VG Hamburg 
Zahlenmäßige Begrenzung der Anzahl von Wettvermittlungsgeräten ist verfassungs- und unionsrechtskonform (Urteil vom 13.10.2022, 14 K 698/20)

Die Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsgeräte auf höchstens ein Wettvermittlungsgerät je 12 m Grundfläche und auf eine Gesamtzahl von acht Wettgeräten je Wettvermittlungsstelle in § 8 Abs. 10 Satz 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag ist sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem Unionsrecht vereinbar.

VG Hamburg, ZfWG 2023, 186-192 (Urteil vom 13.10.2022, 14 K 698/20)

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