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ZFWG 2019, 308
OLG Celle 
Zur Strafbarkeit des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis (Beschluss vom 16.01.2019, 2 Ws 485/18)

Der objektive Tatbestand des § 284 StGB ist bereits erfüllt, wenn ein Spielhallenbetreiber nach dem 1. Juli 2017 eine Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis betreibt. Es ist ohne Bedeutung, ob ihm eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis hätte erteilt werden müssen.

OLG Celle, ZfWG 2019, 308-312 (Beschluss vom 16.01.2019, 2 Ws 485/18)

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