Zur Unverhältnismäßigkeit einer Pflicht zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Infrastruktur zur Spielverwaltung und -annahme nach Ablauf der Konzessionsfrist (Urteil vom 28.01.2016, C-375/14)
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Konzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, …
EuGH, ZfWG 2016, 128-132 (Urteil vom 28.01.2016, C-375/14)
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