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ZFWG 2025, 163
OVG Rheinland-Pfalz 
Zuständigkeit für Entscheidung über Erteilung von Erlaubnissen für Zweit- und Sofortlotterien obliegt der GGL (Urteil vom 03.12.2024, 6 A 10326/24.OVG)

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 besteht für einen privaten Anbieter kein Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Vermittlung beziehungsweise Veranstaltung von Zweit- und Sofortlotterien.

OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2025, 163-168 (Urteil vom 03.12.2024, 6 A 10326/24.OVG)

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