1. Gerichtshof der Europ. Gemeinschaft – „Tabakwerbung II“ (Urteil vom 12.12.2006, C-380/03)
Die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage setzt nicht voraus, dass in jeder der Situationen, die von einem auf diese Grundlage gestützten Rechtsakt erfasst wird, ein tatsächlicher Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten besteht. Es kommt für die Rechtfertigung der Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage entscheidend darauf an, dass der auf dieser Grundlage erlassene Rechtsakt tatsächlich die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern soll.…
EuGH, ZLR 2007, 337-362 (Urteil vom 12.12.2006, C-380/03)
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