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ZLR 2023, 405
VGH München 
3. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – “CBD-Öl” (Beschluss vom 27.02.2023, 20 CS 22.2654)

Bei der Abgrenzung zwischen kosmetischen Mitteln und Arzneimitteln anhand der objektiven Zweckbestimmung genügt es für die Einordnung eines Produkts als kosmetisches Mittel nicht, dass ein CBD-Öl als “Mundöl” und “zur Pflege des Mundraums” bezeichnet wird, wenn in der Gesamtbetrachtung die Aufnahme in den menschlichen Körper im Vordergrund steht.

VGH München, ZLR 2023, 405-418 (Beschluss vom 27.02.2023, 20 CS 22.2654)

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