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ZLR 2018, 856
OVG Sachsen-Anhalt 
3. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – “Gelenk-Tabletten Plus” (Beschluss vom 08.10.2018, 3 L 358/17)

Die für ein Nahrungsergänzungsmittel verwendete Angabe “Gelenk-Tabletten Plus” stellt in der konkreten Form der Aufmachung des Produktes eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung fällt.

OVG Sachsen-Anhalt, ZLR 2018, 856-880 (Beschluss vom 08.10.2018, 3 L 358/17)

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