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ZLR 2024, 825
VGH Hessen 
4. Hessischer Verwaltungsgerichtshof – “behördliche Veröffentlichung” (Beschluss vom 19.07.2024, 8 B 676/23)

Eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB ist nicht unverhältnismäßig, weil einige der vorgefundenen Mängel bereits weitgehend abgestellt wurden. Die Tatsache, dass ein (Hygiene)Mangel vor einer Veröffentlichung beseitigt worden ist, steht einer Veröffentlichung grundsätzlich nicht entgegen. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. …

VGH Hessen, ZLR 2024, 825-836 (Beschluss vom 19.07.2024, 8 B 676/23)

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