10. AGB-Klauseln, Preise „nach billigem Ermessen der Kostenentwicklung anzupassen“ bzw. mit der Bezugnahme auf „sonstige Änderungen der Rahmenbedingungen“, sind rechtmäßig [nur Leitsätze] (Urteil vom 08.08.2014, 4 U 109/14)
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers, die dem Verwender die Befugnis einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen seine Preise „nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen“, verstößt nicht deshalb gegen § 307 BGB, weil kein ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB erfolgt.
OLG Karlsruhe, ZNER 2014, 488 (Urteil vom 08.08.2014, 4 U 109/14)
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