10. Bei der Mehrerlössaldierung können Mehrkosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen einbezogen werden (Beschluss vom 28.03.2012, VI-3 Kart 101/10 (V), VI-3 Kart 111/10 (V))
Der periodenübergreifenden Saldierung nach § 34 Abs. 1 ARegV i.V.m. § 11 StromNEV kommt nur die Bedeutung einer periodenübergreifenden Verrechnung der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen und den der Entgeltgenehmigung zugrunde gelegten Kosten aufgrund von Mengenabweichungen zu. Die im Rahmen des § 23a EnWG-Genehmigungsverfahren geprüften und normativ korrigierten Kosten werden dagegen grundsätzlich nicht nachträglich angepasst.…
OLG Düsseldorf, ZNER 2012, 412-414 (Beschluss vom 28.03.2012, VI-3 Kart 101/10 (V), VI-3 Kart 111/10 (V))
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