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ZNER 2017, 284
OLG Düsseldorf 
10. Für die Frage der singulären Nutzung von Betriebsmitteln i.S.d. § 19 Abs. 3 Satz 1 StromNEV ist eine anschlussbezogene Betrachtung nötig [Nur Leitsätze] (Beschluss vom 26.04.2017, VI-3 Kart 11/16 (V))

Der Sinn des § 19 Abs. 3 StromNEV, die Errichtung überflüssiger, doppelter Netzstrukturen zur Versorgung des Netznutzers zu verhindern, sowie die Systematik der Vorschrift und der Stromnetzentgeltverordnung gebieten es, im Rahmen des § 19 Abs. 3 S. 1 StromNEV für die Frage der singulären Nutzung von Betriebsmitteln eine anschlussbezogene Betrachtung vorzunehmen.

OLG Düsseldorf, ZNER 2017, 284 (Beschluss vom 26.04.2017, VI-3 Kart 11/16 (V))

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