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ZNER 2015, 569
BVerwG 
11. Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ RROP Vorpommern unwirksam (Urteil vom 18.08.2015, 4 CN 7.14)

Werden im Verfahren um die Verbindlicherklärung eines Ziels der Raumordnung mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von der Aufsichtsbehörde einzelne ausgewiesene Standorte für Windenergieanlagen beanstandet, muss sich der Planungsträger erneut mit seiner Konzentrationszonenplanung befassen und hierüber abwägend entscheiden, bevor eine Verbindlicherklärung erfolgen kann.

BVerwG, ZNER 2015, 569-570 (Urteil vom 18.08.2015, 4 CN 7.14)

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