13. Bei der Ermittlung der Umlaufrendite i.S.d. § 7 Abs. 4, 5 StromNEV/GasNEV kommt es auf die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Kapitalmarktstatistik an [Nur Leitsatz] (Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V))
Der Einwand, bei der Ermittlung der Umlaufrendite müssten Wertpapiere mit einer mittleren Restlaufzeit von über sieben Jahren herangezogen werden, weil sonst unberücksichtigt bliebe, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Anlagegüter überwiegend Zeiträume von wenigstens 20 Jahren überschreite, ist unbegründet. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Kapitalmarktstatistik umfasst Wertpapiere mit einer Laufzeit bis zu über 55 Jahren. …
OLG Düsseldorf, ZNER 2017, 284 (Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V))
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