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ZNER 2018, 359
BVerwG 
13. UVP: Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren (Urteil vom 24.05.2018, BVerwG 4 C 4.17)

Gegenstand einer UVP-Vorprüfung muss grundsätzlich das Vorhaben sein, über dessen Zulässigkeit entschieden wird. Die gebotene Übereinstimmung fehlt, wenn das genehmigte Vorhaben eine wesentlich höhere Umweltrelevanz besitzt als das in der UVP-Vorprüfung beurteilte.

BVerwG, ZNER 2018, 359-363 (Urteil vom 24.05.2018, BVerwG 4 C 4.17)

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