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ZNER 2011, 329
OLG Düsseldorf 
13. Zur gerichtlichen Kontrolle eines Gebührenbescheides der Bundesnetzagentur (Beschluss vom 16.02.2011, VI-3 Kart 274/09 (V))

Die für die Erteilung der Netzentgeltgenehmigungen nach § 23a EnWG erhobenen Verwaltungsgebühren dienen dazu, die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten zu decken. Zusätzlich darf bei der Bemessung der Gebührenhöhe die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung berücksichtigt werden. Insoweit kommt der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum zu.

OLG Düsseldorf, ZNER 2011, 329-333 (Beschluss vom 16.02.2011, VI-3 Kart 274/09 (V))

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