15. Die Gefährdung eines atomaren Zwischenlagers durch terroristischen Flugzeugabsturz gehört nicht dem Restrisiko-, sondern dem Gefahrenbereich an (Urteil vom 10.04.2008, BVerwG 7 C 39.07)
Die Vorschrift über die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes eines Standortzwischenlagers gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) dient auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Drittbetroffenen. Der Drittschutz 418ist nicht auf die erforderliche Schadensvorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt.
BVerwG, ZNER 2010, 417-423 (Urteil vom 10.04.2008, BVerwG 7 C 39.07)
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