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ZNER 2011, 657
BNetzA 
16. Die zu zahlenden Netzentgelte richten sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; hier nach der Mittelspannungsebene (BNetzA-Entscheidung vom 20.06.2011, BK 6-11-085)

Liegt der Netzanschlusspunkt an der Mittelspannungsebene, ist diese für die Berechnung der Netzentgelte auch dann maßgeblich, wenn niederspannungsseitig gemessen wird.

BNetzA, ZNER 2011, 657-658 (BNetzA-Entscheidung vom 20.06.2011, BK 6-11-085)

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