16. Grundversorgung: Deliktshaftung für Stromkosten bei Verletzung der Mitteilungspflicht über die Identität des Vertragspartners [nur Leitsätze] (Urteil vom 23.05.2014, 2 U 2401/12)
Ein Versorgungsunternehmen, das im Rahmen der Grundversorgung Elektrizität liefert, hat ein besonders schützenswertes rechtliches Interesse daran, zu erfahren, wer sein Kunde ist. Denn der Grundversorgungsvertrag kommt nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, sondern dadurch, dass die Realofferte des Versorgers durch sozialtypisches Verhalten (Entnahme von Strom) angenommen wird.
OLG Nürnberg, ZNER 2015, 157 (Urteil vom 23.05.2014, 2 U 2401/12)
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