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ZNER 2013, 544
VG Aachen 
16. Keine Störung militärischer Flugsicherungseinrichtungen durch Windenergieanlagen (Urteil vom 24.07.2013, 6 K 248/09)

Der Prüfungsumfang des § 14 LuftVG ist auf mögliche, aus der Höhe des Bauwerkes folgende Gefahren (als Hindernis) für den Streckenflugverkehr beschränkt; die Beeinträchtigung der Radarerfassung von Luftfahrzeugen durch die von Windenergieanlagen erzeugten Radarbilder fällt daher nicht unter § 14 LuftVG.

VG Aachen, ZNER 2013, 544-550 (Urteil vom 24.07.2013, 6 K 248/09)

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