2. Bergrecht im Wesentlichen verfassungskonform (Garzweiler II) (Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08)
Nach Art. 14 Abs. 3 GG kann eine Enteignung nur durch ein hinreichend gewichtiges Gemeinwohlziel gerechtfertigt werden, dessen Bestimmung dem parlamentarischen Gesetzgeber aufgegeben ist. Das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Allein die Ermächtigung zur Enteignung für „ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben“ genügt dem nicht.…
BVerfG, ZNER 2014, 64-72 (Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08)
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