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ZNER 2012, 68
BGH 
2. Ein öffentlich-rechtlich organisierter Trinkwasserversorger ist Unternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 GWB (Beschluss vom 18.10.2011, KVR 9/11)

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Trinkwasser auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs und einer Gebührensatzung liefert, ist im Sinne des § 59 Abs. 1 GWB Unternehmen und nach dieser Vorschrift zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet

BGH, ZNER 2012, 68-69 (Beschluss vom 18.10.2011, KVR 9/11)

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