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ZNER 2014, 578
BGH 
2. Strombezieher ist der Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Anschluss (Urteil vom 02.07.2014, VIII ZR 316/13)

a) In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.

BGH, ZNER 2014, 578-580 (Urteil vom 02.07.2014, VIII ZR 316/13)

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