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ZNER 2012, 72
BGH 
4. Mieter muss Fernabfrage von Messdaten für Heizwärme und Warmwasser dulden (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10)

Der Mieter hat nach § 4 Abs. 2 HeizkostenVO den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Für die Ersetzung der bisherigen Erfassungsgeräte für Kaltwasser durch ein funkbasiertes Ablesesystem kann sich eine Duldungspflicht aus § 554 Abs. 2 BGB ergeben.

BGH, ZNER 2012, 72-73 (Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10)

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