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ZNER 2011, 631
OLG Frankfurt a. M. 
5. Ausschluss der Rückabwicklung überhöhter Netzentgelte zwischen Netzbetreiber und Netznutzer durch § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG (Urteil vom 05.10.2010, 11 U 31/09 (Kart))

§ 23 a Abs. 5 S. 1 EnWG schließt in der Beziehung zwischen Netzbetreiber und Netznutzern eine Rückabwicklung angeblich überhöhter Nutzungsentgelte betreffend den Zeitraum vom 29.10.2005 bis zur tatsächlichen Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörde aus.

OLG Frankfurt a. M., ZNER 2011, 631-633 (Urteil vom 05.10.2010, 11 U 31/09 (Kart))

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