5. In den EEG-Ausgleichsmechanismus ist auch außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugter Strom einzubeziehen (Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09)
a) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird.…
BGH, ZNER 2010, 67-69 (Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 35/09)
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