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ZNER 2017, 201
OLG Düsseldorf 
5. Zu den Sorgfaltspflichten bei der Anzeige eines individuellen Netzentgelts gem. § 19 StromNEV [Nur Leitsätze] (Beschluss vom 08.03.2017, VI-3 Kart 186/15 (V))

Der Letztverbraucher und Anzeigeverpflichtete trägt gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die von ihm abgegebene Anzeige nach § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV. Dies schließt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Höhe des zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber vereinbarten individuellen Netzentgelts mit ein.

OLG Düsseldorf, ZNER 2017, 201-202 (Beschluss vom 08.03.2017, VI-3 Kart 186/15 (V))

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