6. Anreizregulierung: Anerkennung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nichtbeeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV bei einer schlanken Netzgesellschaft (Beschluss vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V))
Bei der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen scheidet die Anerkennung von Kosten aus vor dem 31. Dezember 2008 geschlossenen betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil für Mitarbeiter aus, die ausschließlich aufgrund von Dienstleistungsvereinbarungen für den Netzbetreiber tätig sind.
OLG Düsseldorf, ZNER 2015, 450-453 (Beschluss vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V))
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