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ZNER 2014, 469
BGH 
6. Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei Bestimmung der Qualitätselemente nach §§ 19, 20 ARegV (Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12)

Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.

BGH, ZNER 2014, 469-477 (Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12)

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