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ZNER 2013, 513
OLG Düsseldorf 
6. Zu einem Missbrauchsverfahren gem. § 31 EnWG bei Streit um ein Anschlusskonzept (Beschluss vom 12.06.2013, VI-3 Kart 165/12 (V))

Die Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV, einer Verlegung der Messeinrichtung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zuzustimmen, beschränkt sich nicht auf die Zustimmung zur bloßen „Wegverlegung“ vom ursprünglich vorgesehenen Ort. Vielmehr räumt § 22 Abs. 2 Satz 5 NAV dem Anschlussnehmer die Möglichkeit ein, zugleich einen konkreten Alternativort zu verlangen.

OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 513-517 (Beschluss vom 12.06.2013, VI-3 Kart 165/12 (V))

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