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ZNER 2014, 590
VGH Kassel 
7. Energiegewinnung durch Gewässerbenutzung (Beschluss vom 16.05.2014, 2 A 2015/13.Z)

Der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist auch dann erfüllt, wenn das Gewässer noch abgeleitet und aufgestaut wird, der der Gewässerbenutzung zugrunde liegende Zweck, nämlich die Energiegewinnung durch die Gewässerbenutzung aber seit mehr als drei Jahren ununterbrochen nicht mehr erreicht wird.

VGH Kassel, ZNER 2014, 590-591 (Beschluss vom 16.05.2014, 2 A 2015/13.Z)

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