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ZNER 2013, 288
OLG Düsseldorf 
8. Zum Netzzugang für eine Müllverbrennungsanlage auf 110 kV ohne eigenen Netzanschluss (Beschluss vom 16.01.2013, VI 3 Kart 163/11 (V))

Der Betreiber einer Kundenanlage hat den unentgeltlichen Zugang zum Letztverbraucher sicherzustellen, denn er hat die Kundenanlage dem Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Durchleitung zur Verfügung zu stellen. Er ist daher auch verpflichtet, die dafür notwendigen nachgelagerten Zählpunkte für den Zugang zu diesem bereitzustellen; er hat sie zu betreiben und zu verwalten.

OLG Düsseldorf, ZNER 2013, 288-290 (Beschluss vom 16.01.2013, VI 3 Kart 163/11 (V))

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