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ZNER 2011, 67
OLG Celle 
9. Keine Zuständigkeit der Kartellgerichte in § 315 BGB-Verfahren (Beschluss vom 23.12.2010, 13 AR 9/10)

Für die Entscheidung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist der Kartellsenat funktionell zuständig, da sich dessen – auf ganz Niedersachsen erstreckende – gesetzliche Zuständigkeit für energiewirtschaftsrechtliche Sachen analog § 102 Abs. 1, § 106 Abs. 1 EnWG und für kartellrechtliche Sachen nach § 87 Satz 1, § 91 GWB analog auch auf Fragen der Zuständigkeitsbestimmung erstreckt.

OLG Celle, ZNER 2011, 67-69 (Beschluss vom 23.12.2010, 13 AR 9/10)

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