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ZNER 2014, 255
Markert 
Anmerkung von Prof. Dr. Kurt Markert, Berlin, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Nils Wahl zu ,

Die Schlussanträge des Generalanwalts (GA) Wahl widersprechen sowohl in der materiellrechtlichen Beurteilung als auch in der Frage der zeitlichen Begrenzung der Entscheidungswirkung dem Urteil des EuGH vom 21.3.2013, C-92/11 – RWE Vertrieb und den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak dazu und sind in ihrer Begründung schon ein bemerkenswertes Beispiel juristischer Argumentationskunst.

Markert, ZNER 2014, 255-256

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