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ZNER 2011, 373
Becker 

Editorial

Bundespräsident Wulff hat die Gesetze zur Energiewende unterschrieben, darunter insbesondere die 13. Atomgesetznovelle mit ihrer Rückkehr zum Atomausstieg 2002, ferner das EEG 2012. Einschlägig sind aber auch verschiedene Regelungen im EnWG und die Beeinflussung des Planungsrechts, insbesondere für die Kommunen. Der epochale Charakter der Energiewende drückt sich in einem ungewöhnlichen Schritt aus: Erstmals hat der Gesetzgeber eine Art Überblicksgesetz gemacht, nämlich „Zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien“ (vom 28.07.2011, BGBl I 1634). Es ist schwer, angesichts der Komplexität der Regelungen einen Überblick zu schaffen. Die ZNER wird den Versuch machen, mit den nächsten Ausgaben einen Überblick hinzubekommen.

Im aktuellen Heft behandeln Däuper/Michaels/Voß insbesondere die verfassungsrechtlichen Fragen der 13. AtG-Novelle. Wustlich und Müller widmen sich einem weitgehend neuen Kapitel, nämlich der schrittweisen Abkehr des EEG von festen Einspeisevergütungen hin zu Marktprämien und weiteren Neuregelungen zur Marktintegration. Daraus ergeben sich weitergehende Einflüsse auf den Stromhandel. Denn je weniger der Strom aus konventionellen Kraftwerken kommt, desto mehr werden die Preisbildungsprozesse an der Börse mittelbar über das EEG gesteuert. Damit stellen sich auch aufsichtliche Fragen neu: Denn der Diversifizierung des Stromhandels entspricht eine Diversifizierung der Aufsichten. Dem Thema wird sich die ZNER demnächst widmen.

Zur Energiewende gehört auch die Wasserkraft im Energiekonzept der Bundesregierung (Laskowski) sowie die weitere Förderung der Windenergie im Erlasswege, die Fest für die Lage in Nordrhein-Westfalen untersucht.

Im Entscheidungsteil rangiert ganz oben eine insbesondere von kommunalen Netzbetreibern sehnlich erwartete BGH-Entscheidung zur Anreizregulierung: Danach muss die BNetzA bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen die höchstrichterliche Rechtsprechung zur StromNEV berücksichtigen. Korrekturbeträge, die bereits in früheren Regulierungsperioden berücksichtigt wurden, dürfen nicht fortgeführt werden. Sehr umstritten war ferner der generelle sektorale Produktivitätsfaktor, der wegen seiner Entgelt senkenden Wirkung bekämpft wurde; er darf mangels Rechtsgrundlage nicht angesetzt werden.

Großen Raum nimmt wiederum ein die Rechtsprechung zum Preisbestimmungsrecht der Strom- und Gasversorger. Der BGH setzt seine Linie fort, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht der Versorger von Tarif- bzw. Grundversorgungskunden den Transparenzanforderungen der europäischen Binnenmarktlinie Elektrizität bzw. Gas entspricht – der BGH verficht diese Meinung, musste aber vorlegen, nachdem auch das OLG Oldenburg vorgeprescht war. Anzumerken ist hier, dass den gesetzlichen Regelungen nach ihrem Wortlaut keine Ermächtigung zur Preisänderung zu entnehmen ist. Geregelt werden nur Regularien der Preiserhöhung. Mit weiteren Fragen aus der Billigkeitskontrolle, insbesondere bis zur Abgrenzung von Tarif- und Sonderkunden beim Gas, befassen sich nicht nur das OLG Hamm, sondern im Aufsatzteil auch Tödtmann und Kaluza. Sie beleuchten die Problematik zwar in erster Linie unter dem Aspekt der Konzessionsabgaben; ihre Ausführungen sind aber auch wichtig für die Abgrenzung von Sonderkunden im Rahmen der Anwendung der Preiserhöhungsregel nach §§ 4 Strom- bzw. GasGVV.

Peter Becker

 
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