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ZNER 2010, 529
Becker 

Editorial

Die Liberalisierung der Energiemärkte hat zu einer explosionsartigen Vermehrung des Energierechts geführt. Das EnWG 1998 kam noch mit 19 Paragrafen aus, das EnWG 2005 verfügt über 118. Dazu kamen das Gesetz über die Bundesnetzagentur und die ergänzenden Verordnungen. Dieser Vermehrung des Energierechts entspricht die Vermehrung von Rechtsprechung und Schrifttum, die die ZNER einerseits immer interessanter, andererseits aber auch unhandlicher macht. Die Redaktion würde sich daher sehr über Hinweise aus der Leserschaft freuen, die auf die Verbesserung der Nutzbarkeit gerichtet sind.

Im Aufsatzteil der Zeitschrift befasst sich ihr Chefredakteur mit dem Energiekonzept der Bundesregierung, dessen Stromerzeugungsteil, soweit er auf Erneuerbaren Energien basiert, eine übersichtliche Grundlage für den weiteren Ausbau darstellt. Allerdings enthält er auch verschiedene Prüfaufträge insbesondere zur Überführung der Einspeisevergütungen in das Marktgeschehen und zur verbesserten Orientierung der Einspeisungen an der Nachfrage. Daher kann nicht genau gesagt werden, wo die Reise hingeht. Im klaren Gegensatz zu dem EE-Teil steht der Teil zur Stromerzeugung aus nuklearen und fossilen Kraftwerken. Abgesehen davon, dass Atomstrom als „Brücke“ nicht gebraucht wird, muss man sich fragen, warum sich die Koalition mit den Atomgesetznovellen sehenden Auges in eine verfassungsgerichtliche Auseinandersetzung stürzt, deren Ende offen ist. Außerdem bindet der „Atomkonsens II“ nicht den parlamentarischen Gesetzgeber. Neue Mehrheiten könnten also die Rahmenbedingungen der Stromwirtschaft wieder ändern. Ein vernünftiges Klima für die langfristigen Investitionen, die für Kraftwerke nötig sind, ist das nicht.

Im Entscheidungsteil verdient besondere Aufmerksamkeit das Urteil des OLG Koblenz vom 02.09.2010. Danach kann der Verbraucher bei Verwendung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel Rückzahlungen überzahlter Preise ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Preis verlangen. Allerdings gilt eine dreijährige Verjährung. Dieses Ergebnis entspricht allerdings der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats beim BGH und war daher vorhersehbar. Bedeutsam ist die Entscheidung deswegen, weil sie keine Möglichkeit für eine ergänzende Vertragsauslegung sieht, mit der die Unwirksamkeit der Klausel geheilt werden könnte. Denn dem Gericht fehlt für die Festlegung rechtmäßiger Kriterien die Zuständigkeit und Sachkunde. Auch ein Entgegenkommen aus Billigkeitsgründen (§ 313 BGB) scheidet aus. Alle Gasversorger, die ihre Verträge nicht rechtzeitig in Ordnung gebracht haben, sind also erheblichen Forderungen ausgesetzt. Vielleicht macht sich an dieser Stelle bemerkbar, dass auch Richter Verbraucher sind …

Peter Becker

 
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