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ZNER 2017, 87
Becker 

Editorial

Viktoria Fülbier von der Stiftung Umweltenergierecht untersucht das Thema Windenergieanlagen und Denkmalschutzrecht. Natürlich gibt es da keine direkten Kollisionen. Aber der Umgebungsschutz kann gestört werden. Schon der einleitende Überblick über das Denkmalrecht weist dessen Komplexität auf, zumal die landesrechtlichen Regelungen voneinander abweichen. Das Denkmalrecht ist bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und wirkt sich dadurch auf die Genehmigungsverfahren aus. Denkmalschutzrechtliche Belange können daher im Einzelfall über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen entscheiden.

Baumgart und Mallmann untersuchen die Duldungspflicht nach § 36 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes, mit dem der Gesetzgeber die rechtlichen Anbringen für intelligente Stromzähler, sogenannte „Smart Meters“, auf eine neue Grundlage stellt. Die Autoren geben zunächst einen Überblick über das neue Gesetz (2016), das eine funktionale Eigenständigkeit dieses Bereichs begründet. Gerade § 36 Abs. 3 kann sich belastend auswirken, weil die Vorschrift die Ausstattung der jeweiligen Messstelle mit einem intelligenten Messsystem gegenüber Änderungen schützt. Damit entsteht die Frage nach einer Kollision mit Art. 13 Abs. 7 GG. Artikel 13 schützt die Wohnung. Der Schutz wird durch die Pflicht zur Installation von Smart Metern beeinträchtigt. Die Autoren sehen rechtliche Zweifel: „Die tatsächliche Effektivität des vom Gesetzgeber intendierten Anreizsystems zur Stromeinsparung gilt es in Zukunft ebenso noch zu beweisen wie das Funktionieren eines die gesetzlichen Maximalkosten senkenden Wettbewerbs um den Messstellenbetrieb.

Boos, Anwalt an der Rekommunalisierungsfront, untersucht die unvollendete Reform der §§ 46 ff. EnWG. Der Aufsatz skizziert die junge Vorgeschichte der Entwicklungen zum Konzessionsrecht, stellt die Neuregelungen vor und markiert den noch verbleibenden Regelungsbedarf. Der Aufsatz ist von großer Bedeutung, weil die Rechtsprechung sich nach wie vor um sicheren Boden bemüht und das Schrifttum erhebliche Monita aufweist (vgl. Dicks/Becker: Vergabe von Wegenutzungsrechten nach § 46 EnWG „Rechtsrahmen für Konzessionsvergaben und für Partnerschaften mit kommunalen Netzbetreibern, ZNER 2014, 425). Zum Thema wird auch eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgart abgedruckt, das die Position der Landeshauptstadt stärkt, Hochspannungs-Strom- und Hochdruck-Gasverteilungsanlagen von der EnBW zu übernehmen.

Der Rechtsprechungsteil wird einmal mehr vom OLG Düsseldorf dominiert, das mit seiner Zuständigkeit für die Bundesnetzagentur das Regulierungsrecht massiv prägt. Auch das Regulierungsrecht wird immer komplexer. Die Entscheidungen, zumal des 3. Kartellsenats, sind häufig lang. Das stellt eine energierechtliche Zeitschrift, die die Entwicklung der Rechtsprechung im Originalton nachfahren will, vor große Probleme. Manchmal geht es nicht anders, als nur Leitsätze zu veröffentlichen, zumal es oft Einzelfälle sind, die aber trotzdem einen tiefen Griff in die Dogmatik erfordern. Es bleibt wünschenswert, dass sich die Richterschaft des OLG Düsseldorf zur Veröffentlichung von Rechtsprechungsberichten bereitfindet. Beispielsweise ist die Rechtsprechung zur Anreizregulierungsverordnung kaum noch zu überblicken.

Im Recht der Erneuerbaren Energien gibt es eine weitere – verkappte – Rechtsprechungsinstanz, nämlich die Clearingstelle nach dem seinerzeit gültigen § 19 EEG 2004. Die Clearingstelle EEG wird von der RELAW – einer juristischen Person des Privatrechts – getragen und übt ihre Aufgaben im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums aus.

Alle natürlichen und juristischen Personen können sie anrufen. Sie steht bei konkreten Streitigkeiten zur Beilegung und Schlichtung zur Verfügung, wenn die Parteien das wünschen. Ihren Entscheidungen kommt daher nicht nur moderierende Wirkung zu. Gerade das Verständnis des EEG wird dadurch stark beeinflusst. Die ZNER gibt erstmals zwei Entscheidungen wieder. Auch hier wäre es wünschenswert, wenn die Clearingstelle sich zu einer Berichterstattung bereitfände.

Peter Becker

 
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