Folgende Entscheidungen sind ausführlich auf unserer Homepage unter www.ZNER.org zu finden:: 21. Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen Rechtsstreit beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht (Beschluss vom 17.07.2018, EnZB 53/17)
Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Anschluss Senatsurteil vom 30. Mai 1978 KZR 12/77, BGHZ 71, 367).
BGH, ZNER 2018, 591 (Beschluss vom 17.07.2018, EnZB 53/17)
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