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ZNER 2021, 493
LG Dortmund 
Kein EEG-Umlageprivileg für nachträglich erschlossene Verbrauchsstandorte ([unbekannt] vom 11.06.2021, 4 O 133/20)

Strommengen aus einer älteren Bestandsanlage unterfallen insoweit nicht der EEG-Umlage-Privilegierung gemäß § 61f EEG 2021, als der Eigenerzeuger sie an einem solchen Standort verbraucht, der in der Zeit vor dem bestandsschutzrelevanten Stichtag zum 01. 09. 2011 noch nicht aus dieser älteren Bestandsanlage versorgt worden ist.

LG Dortmund, ZNER 2021, 493-495 ([unbekannt] vom 11.06.2021, 4 O 133/20)

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