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ZNER 2022, 46
BGH 
Keine Haftung der Gemeinde bei Verweigerung ihres Einvernehmens zum Bau einer Windkraftanlage ([unbekannt] vom 21.10.2021, III ZR 166/20)

Verweigert eine Gemeinde rechtswidrig ihr Einvernehmen zum Bau einer Windkraftanlage, haftet sie hierfür nicht, weil das gemeindliche Einvernehmen ersetzt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Kommunalaufsicht und nicht die Genehmigungsbehörde selbst für die Ersetzung zuständig ist.

BGH, ZNER 2022, 46-49 ([unbekannt] vom 21.10.2021, III ZR 166/20)

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