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ZNER 2020, 432
OLG Düsseldorf 
Kein gesondertes Netzentgelt nach § 20 Abs. 2 GasNEV in einem Mehrspartenunternehmen (Beschluss vom 14.05.2020, 5 Kart 7/19)

Die Berechnung eines gesonderten Netzentgelts nach § 20 Abs. 2 GasNEV setzt – wie die Einräumung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV – übereinstimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus.

OLG Düsseldorf, ZNER 2020, 432 (Beschluss vom 14.05.2020, 5 Kart 7/19)

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