Kein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung ([unbekannt] vom 05.04.2022, EnVR 36/21)
Die Bundesnetzagentur darf über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung (hier: OPAL-Gasfernleitung) nicht durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags gemäß § 55 VwVfG entscheiden. Die Rechtsvorschriften der § 29 Abs. 1, § 28a EnWG i. V. m. Art. 36 Abs. 6 bis 9 GasRL, §§ 54, 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EnWG stehen dem Abschluss eines solchen Vertrags gemäß § 54 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG nach ihrem Sinn und Zweck entgegen.…
BGH, ZNER 2022, 242-247 ([unbekannt] vom 05.04.2022, EnVR 36/21)
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